Startseite zum Kontaktformular zur Suche Telefon Meine DGAK zum Menü
Deutsche Gesellschaft für Kinesiologie
Mitglied werden
Kontakt

Satzung der DGAK Deutsche Gesellschaft für Angewandte Kinesiologie e.V.

Die DGAK-Satzung als PDF zum Download:

Präambel

Die DGAK Deutsche Gesellschaft für Angewandte Kinesiologie e.V. versteht sich aufgrund der berufspraktischen Erfahrung ihrer Mitglieder als Berufsverband der in Deutschland beruflich tätigen Kinesiologen. Darüber hinaus fungiert sie beratend und dialogfördernd in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Die im Berufsverband der Kinesiologie-Anwender zusammengeschlossenen Praktizierenden, Lehrer/Instruktoren, Auszubildenden, Freunde, Förderer und Ehrenmitglieder fühlen sich der ganzheitlichen Förderung und Weiterentwicklung des Menschen verpflichtet. Sie erkennen die Autonomie ihrer Mitmenschen an und richten sich nach den ethischen Grundsätzen des Forum Werteorientierung in der Weiterbildung e.V.(Stand Nov. 2013).

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Vereinigung führt den Namen DGAK Deutsche Gesellschaft für Angewandte Kinesiologie e.V. und wird nachfolgend auch "Verband" oder "DGAK" genannt.
2. Sie wurde 1987 in Freiburg gegründet. Sitz und Gerichtsstand befinden sich in Freiburg.
3. Die Verwaltung kann auch an einem anderen Ort in Deutschland geführt werden. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Berufsverband DGAK vertritt die beruflichen Interessen der ausgebildeten und der in Ausbildung befindlichen begleitend und therapeutisch arbeitenden Kinesiologen.
Die Arbeit der Mitglieder dient den Menschen in ihrer individuellen Entwicklung, in der Förderung ihrer Gesundheit und ihrer geistig-seelischen Entfaltung.
Des Weiteren legt der Verband die erforderlichen Kriterien für eine fachgerechte Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die entsprechenden Prüfungsordnungen fest und sorgt für die Wahrung von Qualitätsstandards in der Arbeit. Er pflegt Kontakte zu Schulen, Institutionen, Praktizierenden und Lehrenden auf dem Gebiet der Kinesiologie im In- und Ausland.
Weitere Verbandsziele sind:

§ 3 Organe

Die Organe der DGAK sind

  • die allgemeine Mitgliederversammlung (nachfolgend auch \"MV\" genannt)
  • der Vorstand
  • der Beirat.

§ 4 Mitgliedschaft

a. Voraussetzung

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der DGAK ist die Anerkennung der Ethischen Grundlagen der DGAK.

b. Formen

Es gibt verschiedene Formen der Mitgliedschaft:
1. Ordentliche Mitglieder können diejenigen Personen werden, die eine vom Berufsverband anerkannte Ausbildung bzw. eine bestimmte Anzahl registrierter Kursstunden im Bereich der Angewandten Kinesiologie absolviert haben. Sie nehmen auf der MV ihr Rede- und Stimmrecht wahr und können mit einem Amt betraut werden.

2. Ausbildungs-Teilnehmer sind diejenigen Personen, die sich in einer von der DGAK anerkannten Ausbildung (mit DGAK-Curriculum) befinden. Teilnehmer an einer Ausbildung mit Curriculum über mind. ein Jahr und qualifiziertem Abschluss bei einem DGAK-Mitglied sind ebenfalls Ausbildungs-Teilnehmer im Sinne der DGAK. Der Ausbildungsstatus ist mit der abschließenden Prüfung beendet und ist befristet auf max. 3 Jahre. Sie nehmen auf der MV ihr Rederecht wahr und können an KompetenzTeams (KTs) teilnehmen.

3. Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands und nach Bestätigung durch die MV all denjenigen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um Kinesiologie und die DGAK verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben auf der MV sowohl Rede- als auch Stimmrecht und können in ein Amt gewählt werden.

4. Juristische Personen (z. B. andere Verbände, Vereinigungen, Verlage), die die Zwecke der DGAK unterstützen wollen, können zur MV einen Vertreter entsenden. Diese haben hier Rederecht und auch pro Institution eine Stimme. Sie können nicht in ein Amt gewählt werden.

5. Die passive Mitgliedschaft bezieht sich auf Ausbildungs-Teilnehmer gem. Punkt 2, Freunde und Förderer, die die Ziele des Verbands ideell und materiell unterstützen wollen. Auf der MV haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und können nicht in ein Amt gewählt werden.
c. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahmeanträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Im Falle der Ablehnung kann der Antragstellende bei der MV Berufung einlegen. Diese Berufung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen, der sie dann der MV weiterleitet. Fristablauf für die Antragstellung ist drei Tage vor Beginn der MV.

Die MV kann den Vorstandsentscheid der Ablehnung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung der MV hat der Antragsteller kein Rechtsmittel.
d. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er ist schriftlich per Einschreiben an die DGAK-Geschäftsstelle zu erklären. Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft ist nur aus wichtigem Grund möglich.

3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds nach vorheriger Anhörung beschließen, wenn in schwerwiegender Weise gegen geltende Gesetze, Ethische Grundlagen, Verbandsinteressen oder die Satzung verstoßen wurde. Der Beschluss muss der betroffenen Person mit einer schriftlichen Begründung übermittelt werden. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung Berufung bei der MV einlegen, die über den Vorstand einzureichen ist. Die MV kann den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Verbands auf rückständige Beitragsforderungen. Die Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliedschaft in der DGAK ist beitragspflichtig. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme und endet am 31.12. des Austrittsjahres.
Ordentliche Mitglieder und juristische Personen zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Passive Mitglieder und Ausbildungs-Teilnehmer zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Vorstandsmitglieder sind während ihrer Vorstandszeit beitragsfrei.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie besteht aus den unter § 4 dargestellten Mitgliedern.
a. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einmal im Jahr durchzuführen. Der Vorstand lädt dazu vier Wochen vorher schriftlich oder in Textform (per E-Mail) ein.
2. Außerordentliche MVs sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche MV beantragen. Die Einladungsfrist beträgt bei der erstgenannten außerordentlichen MV vier Wochen, bei der von 20% der Mitglieder verlangten MV zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags.
3. Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vorstand beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung auch als Online-Mitgliederversammlung durchgeführt werden kann, d.h. dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne körperliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation als sog. "Online-Mitgliederversammlung" ausüben können, und/oder ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme im Vorhinein schriftlich abgeben können. Eine Kombination einer Präsenz- und einer Online-Mitgliederversammlung sowie einer schriftlichen Stimmabgabe im Vorhinein ist also zulässig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
4. Das verwendete Medium, die für die Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten und alle sonstigen Informationen, die die Mitglieder für die satzungsmäßige Ausübung ihrer Mitgliederrechte benötigen, sind den Mitgliedern so rechtzeitig mitzuteilen, dass deren Teilnahme nicht unangemessen erschwert wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
5. Die Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf dem Mitgliederbereich der Homepage der DGAK für alle Mitglieder verbindlich.
6. Der Vorstand regelt in der Geschäftsordnung u.a. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für
a) die Durchführung einer Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen und
b) die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Mitgliederversammlung (Präsenz oder Online) teilnehmen möchten und dies der DGAK-Geschäftsstelle rechtzeitig mitteilen (siehe Ziff. 7).
7. Wenn Mitglieder nicht an der Mitgliederversammlung (Präsenz oder Online) teilnehmen möchten, haben sie dies der DGAK-Geschäftsstelle so rechtzeitig mitzuteilen, sodass der Vorstand ihnen die Möglichkeit einer schriftlichen oder Online Abstimmung rechtzeitig vor der MV zuschicken kann. Im Vorhinein schriftlich abgegebene Stimmen werden nur berücksichtigt, wenn sie unter Angabe des Mitgliednamens vom jeweiligen Mitglied unterschrieben bis zum Tag vor der MV bei der DGAK-Geschäftsstelle eingehen.
8. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder schriftlich abgegeben hat und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

b. Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung

§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassungen bei der MV

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Teilnehmer. Anwesend im Sinne dieser Satzung sind in Präsenz, online oder per Stimmzettel im Vorhinein schriftlich an der Wahl teilnehmende Mitglieder.

2. Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit gesetzlich oder in der Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

3. Die Möglichkeit der elektronischen oder schriftlichen Abstimmung kann genutzt werden. Diese Stimmabgaben zählen als Anwesenheitsstimmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung.

4. Jedes ordentliche Verbandsmitglied kann Anträge an die MV stellen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor deren Stattfinden beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Eine Abstimmung darüber kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller oder ein von ihm hierzu schriftlich beauftragtes ordentliches Mitglied während der MV anwesend i.S.d. Abs. 1 ist. In dringenden Sonderfällen kann ein ordentliches Verbandsmitglied direkt auf der MV Anträge stellen; eine Annahme solcher Anträge über dringende Sonderfälle bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (diese Regelung zu dringenden Sonderfällen geht der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 vor).

5. Eine geheime Wahl muss durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann nur in geheimer Abstimmung entschieden werden.

6. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn sie auf der fristgerecht verschickten Tagesordnung zur MV angekündigt und in ihrem genauen Wortlaut angegeben sind. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Eine evtl. Verbandsauflösung ist nur zulässig, wenn die fristgerecht versandte Tagesordnung zur MV ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung beinhaltet. Sie kann auf Beschluss der MV nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

8. Die gesamte MV wird in einem Ergebnisprotokoll protokolliert und den Mitgliedern auf der MV präsentiert. Einwände gegen die Formulierungen oder festgehaltenen Ergebnisse werden während der MV, spätestens bei Beendigung des jeweiligen Tagesordnungspunktes geklärt. Die genaue Durchführung wird in der Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung geregelt.

Nach der auf der MV erfolgten Verabschiedung des Protokolls wird dieses einmal ausgedruckt, von einem Vorstandsmitglied und einem Protokollanten unterzeichnet und in der Geschäftsstelle verwahrt. Des Weiteren wird das Protokoll per Mail an alle Mitglieder versandt.

Zur MV wird eine Anwesenheitsliste erstellt. Diese Anwesenheitsliste stellt dar, welche Mitglieder anwesend sind und welche Mitglieder stimmberechtigt sind.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Verbands, entsprechend § 26 BGB, besteht aus einem bis drei Mitgliedern. Sind mehr als ein Vorstand vorhanden, besteht dieser aus einem Vorstandsvorsitzenden, ggfs. zweiten Vorstand und ggfs. 3. Vorstand.

2. Es können nur ordentliche Mitglieder für das Vorstandsamt kandidieren. Sie werden einzeln von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Bis zu einer Neu- oder Wiederwahl, die nur erforderlich ist, wenn der Vorstand nicht mehr aus wenigstens einem Mitglied besteht, bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

3. Die MV wird vom Vorstand geleitet. Dieser kann einen Versammlungsleiter und einen Wahlleiter berufen.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, kann von der nächsten MV eine Ergänzungswahl durchgeführt werden. Wenn auch das letzte Vorstandsmitglied zurücktreten möchte oder ausscheidet, gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Sollte der Vorstand aus mehr als einem Mitglied bestehen, ist der Gesamtvorstand bei Vorstandsitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Gewählte Mitglieder des Vorstands können für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit ab Inkrafttreten dieser Satzung eine im vereinsrechtlichen Sinne angemessene Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit erhalten, d.h. die Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des entsprechenden Vertrages ist der Gesamtvorstand, unter beratender Hinzuziehung des Beirats. Dazu sind die jeweiligen Vorstandsmitglieder vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand vertritt die DGAK gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Angelegenheiten des Verbands zuständig, sofern diese nicht satzungsgemäß einem anderen Organ zugeordnet sind. Außerdem hat er die folgenden Aufgaben:
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus vier ordentlichen Verbandsmitgliedern, die für die Dauer von sechs Jahren von der MV gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Jedes Beiratsmitglied muss über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung verfügen. Der Beirat unterstützt den Vorstand (auch in den Fällen des § 8 Abs. 6) und die MV und wird bei Uneinigkeiten in den Gremien und Verbandsorganen tätig. Er hat insbesondere die Aufgabe, die grundlegenden Verbandsziele mit dem Vorstand sicherzustellen.

§ 11 Justitiar

Der Vorstand kann einen Rechtsanwalt mit der Rechtsberatung und Vertretung des Verbands beauftragen. Dieser kann an Vorstandssitzungen und bei MVs beratend teilnehmen.

§ 12 Auflösung des Verbands

Eine evtl. Verbandsauflösung erfolgt auf Beschluss der MV mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das nach Abwicklung aller Geschäfte noch vorhandene Vermögen fällt einer Organisation zu, die ähnliche Zielsetzungen verfolgt wie die DGAK.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er muss sie auf der nächsten MV mitteilen.

2. Sollten Einzelbestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dies auf die Wirksamkeit der restlichen Satzungsbestimmungen keine Auswirkungen.

3. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.